Rechtsprechung
BGH, 25.11.1997 - 4 StR 519/97 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts - Gemeinschaftliche Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung - Erzwingung sexueller Handlungen durch Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben - Erfordernis einer finalen ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 1998, 105
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 27.03.1996 - 3 StR 518/95
Beweiswürdigung: Anforderungen an die tatbestandlichen Feststellungen bei der …
Auszug aus BGH, 25.11.1997 - 4 StR 519/97
a) Soweit der Angeklagte B. der Zeugin Ko. eine erhebliche körperliche Mißhandlung androhte, um sie zur Teilnahme an einer gemeinsamen Feier zu bewegen (UA S. 14 und 15), fehlt es subjektiv und objektiv an der erforderlichen finalen Verknüpfung mit den späteren sexuellen Übergriffen (vgl. BGH, Beschluß vom 27. März 1996 - 3 StR 518/95). - BGH, 09.09.1997 - 4 StR 401/97
Annahme einer tateinheitlichen Begehung bei Sexualdelikten - Anforderungen an …
Auszug aus BGH, 25.11.1997 - 4 StR 519/97
Allein die resignierende Angst und die Vorstellung der Zeugin Ko., den Angeklagten ohnehin wehrlos ausgeliefert zu sein und deshalb alles erdulden zu müssen (UA S. 16 und 19), rechtfertigt die Anwendung der §§ 177, 178 a.F. StGB genausowenig wie die Verabredung der Angeklagten, notfalls gegen den Willen der Zeugin mit ihr sexuell verkehren zu wollen (UA S. 14; vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. September 1997 - 4 StR 401/97 - und vom 1. August 1996 - 4 StR 321/96 -).". - BGH, 03.08.1987 - 4 StR 358/87
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung: Vergewaltigung bei Fortwirken …
Auszug aus BGH, 25.11.1997 - 4 StR 519/97
b) Zwar kann eine derartige Drohung mit massiver Gewalt fortwirken und vom Täter zur Erzwingung des Beischlafs und weiterer sexueller Handlungen benutzt werden, jedoch bedarf es dann der Feststellung des Tätervorsatzes durch zumindest schlüssige Verhaltensweisen (BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 2, 6). - BGH, 01.08.1996 - 4 StR 321/96
Verwirklichung des Tatbestandes der Vergewaltigung bei Durchführung des …
Auszug aus BGH, 25.11.1997 - 4 StR 519/97
Allein die resignierende Angst und die Vorstellung der Zeugin Ko., den Angeklagten ohnehin wehrlos ausgeliefert zu sein und deshalb alles erdulden zu müssen (UA S. 16 und 19), rechtfertigt die Anwendung der §§ 177, 178 a.F. StGB genausowenig wie die Verabredung der Angeklagten, notfalls gegen den Willen der Zeugin mit ihr sexuell verkehren zu wollen (UA S. 14; vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. September 1997 - 4 StR 401/97 - und vom 1. August 1996 - 4 StR 321/96 -).".
- BGH, 02.10.2002 - 2 StR 153/02
Vergewaltigung (Einsperren und Festhalten als Nötigungsmittel, frühere …
Allerdings geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß die Gleichsetzung von Gewalt und Ausnutzung der Angst vor Gewalt im Sinne einer konkludenten Drohung in der Regel ausscheidet, wenn zwischen der Gewaltanwendung und dem späteren Geschlechtsverkehr Wochen oder sogar Monate liegen (vgl. BGH NStZ 1986, 409;… BGHR StGB § 177 Serienstraftaten 5; NStZ-RR 1998, 105). - BGH, 27.03.2003 - 3 StR 446/02
Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage bei Umständen, die in der Person des Opfers …
Dementsprechend hat auch die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB nur in Tatsituationen für gegeben angesehen, in denen das Opfer entweder bereits vom Täter grob mißhandelt worden war (BGHSt 45, 253) oder solche Mißhandlungen befürchtete (BGH NStZ-RR 1998, 105; BGH, Beschl. vom 18. November 1997 - 4 StR 546/97 - und vom 27. Juni 2001 - 5 StR 245/01). - BGH, 05.02.1998 - 4 StR 665/97
Verwerfung einer Revision
Die vom Generalbundesanwalt angeregte Änderung des Schuldspruchs ist - unabhängig davon, ob diese wegen dessen Rechtskraft überhaupt zulässig wäre (vgl. dazu BGHSt 20, 116, 121; 26, 1, 4) [BGH 24.09.1974 - 1 StR 365/74]- schon deshalb nicht veranlaßt, weil die Strafbarkeit nach § 237 StGB a. F. von dem erweiterten § 177 Abs. 1 StGB n. F. erfaßt wird (BGH, Beschluß vom 25. November 1997 - 4 StR 519/97). - BGH, 26.02.1998 - 4 StR 71/98
Begründetheit einer Revision zur Änderung eines Schuldspruchs
Die vom Generalbundesanwalt angeregte Änderung des Schuldspruchs ist nicht veranlaßt, weil die Strafbarkeit nach § 237 StGB a.F. von dem erweiterten § 177 Abs. 1 StGB n.F. erfaßt wird (BGH, Beschlüsse vom 25. November 1997 - 4 StR 519/97 und vom 5. Februar 1998 - 4 StR 665/97) und bei Beachtung des Grundsatzes strikter Alternativität (…vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. § 2 Rdn. 9 m.w.N.) das neue Recht im konkreten Fall nicht das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB ist.